Benutzungsordnung der Bibliothek
Öffnungszeiten und Hausrecht
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
Die mit der Aufsicht in den Bibliotheksräumen beauftragten Bibliotheksbediensteten üben dort das Hausrecht aus.
Benutzungsberechtigung
Jede Nutzerin und jeder Nutzer der Bibliothek und ihrer Angebote hat die Benutzungsordnung, die Bestimmungen des Urheberrechts sowie die gültigen Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen einzuhalten.
Die Bibliothek steht den Bediensteten der BGR, des LBEG und des LIAG zur Verfügung. Sie kann auch von Dritten für berufliche Zwecke oder zur persönlichen Bildung benutzt werden
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Berechtigung zur Nutzung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Die Benutzung an Sonderstandorten richtet sich nach den dort erlassenen Regelungen.
Ausleihe
In der Leihstelle können die Bibliotheksbestände in den Lesesaal oder zur Mitnahme ausgeliehen werden. Die Bibliothek kann Literatur von der Benutzung außerhalb der Dienststelle ausschließen. Die Ausleihe zur Mitnahme erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises, der in der Leihstelle ausgegeben wird. Seine Gültigkeit kann zeitlich beschränkt werden.
Natürliche oder juristische Personen können einen Benutzerausweis erhalten, sofern sie die Gewähr für die Einhaltung der Benutzungsordnung bieten und die Nutzung durch die Beschäftigten der BGR, des LBEG und des GGA-Instituts nicht behindern.
Der Ausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nicht übertragbar. Durch Unterschrift auf dem Benutzerausweis wird das Einverständnis zur Speicherung der erforderlichen personenbezogenen Daten gegeben. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Vervielfältigungen auf Kopiergeräten
Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken durch Bedienstete für dienstliche Zwecke dürfen im urheberrechtlich erlaubten Umfang an den dienstlichen Kopiergeräten gefertigt werden.
Kopien durch Dritte für deren eigene Zwecke oder durch Bedienstete für nichtdienstliche Zwecke dürfen ausschließlich auf dem im Bereich der Bibliothek vorhandenen Münzkopierer gefertigt werden.
Leihfrist
Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Die Bibliothek kann eine verkürzte Leihfrist festsetzen oder entliehene Werke vorzeitig zurückfordern.
Verlängerungen sind nach Rücksprache mit der Leihstelle möglich. Die Verlängerung der Leihfrist kann von der Vorlage des entliehenen Werkes abhängig gemacht werden.
In begründeten Fällen kann die Leihfrist auf 6 Monate ausgedehnt werden (Handexemplare). Projektfinanzierte Literatur kann auch über 6 Monate hinaus ausgeliehen werden (Dauerleihe).
Aufbewahrung
Die entliehene Literatur ist so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung oder Verlust geschützt ist und der Bibliothek zugänglich bleibt. Eine Weitergabe ist nicht gestattet. Entliehene Literatur darf nur nach Rücksprache mit der Leihstelle auf Auslandsdienstreisen mitgenommen werden.
Rückgabe
Entliehene Werke sind in der Leihstelle persönlich zurückzugeben. Auf Wunsch können Rückgabequittungen ausgestellt werden.
Bei vorhersehbarer Abwesenheit von mehr als 4 Wochen, sind alle entliehenen Werke zurückzugeben. Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit ist die Rückgabe über die Vertretung zu veranlassen.
Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle entliehenen Werke sowie der Benutzerausweis rechtzeitig an die Bibliothek zurückzugeben.
Haftung
Beschädigung oder Verlust entliehener Werke sind der Bibliothek unverzüglich zu melden. Bedienstete haften für Schäden nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Regeln. Dritte haften, wenn der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Die Bibliothek bestimmt den Schadenersatz nach billigem Ermessen.
Alle bibliothekarischen Informationsvermittlungen oder Auskünfte werden ohne Gewähr erteilt.
Die Bibliothek haftet nicht für die Beschädigung oder Verlust von mitgebrachten Gegenständen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.
Vergütung
Für die Benutzung der Bibliothek durch Dritte werden Kosten gemäß der aktuellen Vergütungsordnung erhoben. Ausgenommen hiervon ist die Benutzung der Bibliothek durch die staatlichen geologischen Dienste der Länder im Rahmen der Geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben.
In-Kraft-Treten
Die Bibliotheksordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft